Rechtsanwaltskanzlei Dierkes
Frankfurter Str. 96
97082
Würzburg
Tel: 0931 - 452303-0
Fax: 0931 - 452303-88
Fachgebiete
Sprechzeiten
Zu den üblichen Bürozeiten und nach Vereinbarung.Zur Person:
Zulassung als Rechtsanwalt in Würzburg seit 1997
Tätigkeitsschwerpunkte:
Seit 2001 Beratung von privaten und öffentlichen Unternehmen in Fragen der betrieblichen Altersversorgung.
Weitere Schwerpunktgebiete:
- Recht des öffentlichen Dienstes
- Rentenversicherungsrecht
- Sozialrecht
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Rechtsanwalt Georg Dierkes
Frankfurter Str. 96
97082 Würzburg
Gebiete:
Recht der Altersvorsorge, Recht des öffentlichen Dienstes, Rentenversicherungsrecht, Sozialrecht
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Impressum
Rechtsanwaltskanzlei Dierkes
Frankfurter Str. 96
97082 Würzburg
Telefon: 0931 - 452303-0
Telefax: 0931 - 452303-88
Mail: ra.georgdierkes@t-online.de
Vertretungsberechtigt (e):
Rechtsanwalt Georg Dierkes
Rechtsanwalt
Die Berufsbezeichnung für Georg Dierkes lautet Rechtsanwalt und wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
Die zuständige Rechtsanwaltskammer für Rechtsanwalt Georg Dierkes ist:
Rechtsanwaltskammer Bamberg
Friedrichstraße 7
96047 Bamberg
Telefon: 0951/98620-0
Telefax: 0951/203503
E-Mail: info@rakba.de
Der Berufsstand der Rechtsanwälte unterliegt im Wesentlichen den nachstehenden gesetzlichen Regelungen:
a) Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
b) Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)
c) Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
Die berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte finden Sie auch auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer: Berufsrechtliche Regelungen.
Online-Streitbeilegung gem. Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung
Die EU-Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS)
bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/
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In dieser Angelegenheit hat der BGH bereits zum zweiten Mal die Berechnung der Startgutschriften für unverbindlich erklärt. Nach der ersten Entscheidung am 14.11.2007 dauerte es vier Jahre bis 2011 eine „Reparaturregelung“ beschlossen wurde (die nun fünf Jahre später vom IV. Zivilsenat des BGH verworfen wurde). Somit erhält allein aufgrund des Zeitablaufes eine Vielzahl betroffener Personen eine Zusatzrente, die mit großer Wahrscheinlichkeit zu niedrig berechnet ist.
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Das sogenannte modifizierte Erstattungsmodell benachteiligt ausscheidende Arbeitgeber unangemessen und ist deswegen unwirksam.
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Vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer haben in vielen Fällen einen Anspruch auf Aufstockung ihrer unverfallbaren Anwartschaft aus der Entgeltumwandlung.
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